Die Satzung

Präambel

Wer sich als verantwortungsbewusste Individualität innerhalb der Menschheit versteht, verbindet die Suche nach kultureller Identität mit der Frage nach den spirituellen Grundlagen von Kunst, Erziehung und Bildung. Ohne geistigen Bezug sind diese Bereiche unseres gesellschaftlichen Lebens in Gefahr, ideologisch vermarktet zu werden und ihre Freiheit zu verlieren.

Freiheit der Kunst, Erziehung und Bildung ist Voraussetzung für die Entwicklung einer Kultur der Menschlichkeit.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Werkhaus

Freie Kunst- und Kultwerkstätten e.V.

Er hat seinen Sitz in

79299 Wittnau,   Alemannenstr.22

und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingetragen. 

§2 Zweck  

Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung von Kunst im ländlichen Raum.Weiterer Zweck ist die Förderung von Erziehung und Bildung.

Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

- Seminare, Kurse, Vorträge z.B. zu Pädagogik, Kinder – und Jugendhilfe,
- Gesundheitsaufklärung, Demokratie und Menschenrechte.
- Ausstellungen
- künstlerische Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche, Erwachsene
- Vergabe von Stipendien für Künstler, die Kultur- und Zeitfragen künstlerisch bearbeiten.
- Gespräche und Öffentlichkeitsarbeit

Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke wird der Verein die Hilfe geeigneter

Menschen, Einrichtungen und Institutionen in Anspruch nehmen. Er wird auch Spenden sammeln für die gemeinnützige Arbeit anderer Körperschaften, die wegen Förderung kultureller Zwecke als gemeinnützig anerkannt sind. Dabei sind die Voraussetzungen des § 58 Nr.2 AO zu beachten.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht jeder interessierten natürlichen oder juristischen Person offen, insofern sie im Zweck des Vereins etwas Berechtigtes sieht und diesen fördern möchte.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag, Eingang des Mitgliedsbeitrags und Bestätigung durch den Vorstand

Juristische Personen können Mitglied werden. Sie werden durch einen Delegierten vertreten.

Austritt kann jederzeit durch schriftlichen Antrag erfolgen.

Für das Kalenderjahr geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und bedarf einer schriftlichenBegründung.

 

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand 

 

§5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Sie wird mindesten 2 Wochen im Voraus schriftlich durch den Vorstand einberufen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Annahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands

Abnahme des Kassenberichts und Wahl des Vorstands

Wahl des Kassenprüfers

Satzungsänderungen

Jahresvorblick

Auflösung des Vereins

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach 6 monatiger Mitgliedschaft.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenden Mitglieder.

Der Beschluß über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins  bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenden Mitglieder

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von 1/5 der Mitglieder durch schriftlichen Antrag verlangt wird.

 

§6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern

Er wird von der Mitgliederversammlung über die Dauer von 2 Jahren mehrheitlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist als Gemeinschaftsvorstand tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn zwei drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei Vorstandsrücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied vom Vorstand kooptiert.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

sich eine Geschäftsordnung zu geben

die Vereinsgeschäfte zu regeln

Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

Beschaffung von und Entscheidung über die Verwendung der Mittel.

Für den Vorstand kann eine entsprechende finanzielle Vergütung eingerichtet werden.

 

§ 7 Einkünfte des Vereins

Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:

Mitgliedsbeiträge

Spenden, Schenkungen, Sachspenden

Öffentliche oder private Förderungen und sonstige Zuwendungen

Verschuldung ist nur zulässig, wenn sie in jedem Fall in voller Höhe durch zweckgebundene Bürgschaften gedeckt sind.

 

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins  fällt das Vermögen des Vereins an den Forschungsring für Biologisch Dynamische Wirtschaftsweise e.V. Brandschneise 1 64295 Darmstadt zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Saatgutforschung.