Die Satzung Präambel Wer sich als verantwortungsbewusste
Individualität innerhalb der Menschheit versteht, verbindet die Suche nach kultureller
Identität mit der Frage nach den spirituellen Grundlagen von Kunst, Erziehung und
Bildung. Ohne geistigen Bezug sind diese Bereiche unseres gesellschaftlichen Lebens in
Gefahr, ideologisch vermarktet zu werden und ihre Freiheit zu verlieren. Freiheit von Kunst, Erziehung und Bildung ist
Voraussetzung für die Entwicklung einer Kultur der Menschlichkeit. §1 Name und Sitz
des Vereins Der Verein führt den Namen: Werkhaus Freie Kunst- und
Kultwerkstätten e.V. Er hat seinen Sitz in 79299 Wittnau,
Alemannenstr.22 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingetragen. §2 Zweck
Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung
von Kunst im ländlichen Raum.Weiterer Zweck ist die Förderung von Erziehung und Bildung. Diese Satzungszwecke werden insbesondere
verwirklicht durch:
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke wird
der Verein die Hilfe geeigneter Menschen, Einrichtungen und Institutionen in
Anspruch nehmen. Er wird auch Spenden sammeln für die gemeinnützige Arbeit anderer
Körperschaften, die wegen Förderung kultureller Zwecke als gemeinnützig anerkannt sind.
Dabei sind die Voraussetzungen des § 58 Nr.2 AO zu beachten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft steht jeder interessierten
natürlichen oder juristischen Person offen, insofern sie im Zweck des Vereins etwas
Berechtigtes sieht und diesen fördern möchte. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch
schriftlichen Antrag, Eingang des Mitgliedsbeitrags und Bestätigung durch den Vorstand Juristische Personen können Mitglied werden.
Sie werden durch einen Delegierten vertreten. Austritt kann jederzeit durch schriftlichen
Antrag erfolgen. Für das Kalenderjahr geleistete
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom
Vorstand vorgeschlagen und wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und
bedarf einer schriftlichenBegründung.
§4 Organe des
Vereins Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand
§5
Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal im Jahr statt. Sie wird mindesten 2 Wochen im Voraus
schriftlich durch den Vorstand einberufen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach 6
monatiger Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der erschienenden Mitglieder. Der Beschluß über eine Satzungsänderung und
die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenden Mitglieder Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn dies von 1/5 der Mitglieder durch schriftlichen Antrag
verlangt wird.
§6 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3
Mitgliedern Er wird von der Mitgliederversammlung über die
Dauer von 2 Jahren mehrheitlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist als Gemeinschaftsvorstand
tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn
zwei drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Vorstandsrücktritt oder Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues
Vorstandsmitglied vom Vorstand kooptiert. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
insbesondere:
Für den Vorstand kann eine entsprechende
finanzielle Vergütung eingerichtet werden.
§ 7 Einkünfte des
Vereins Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein
folgende Mittel zur Verfügung:
Verschuldung ist nur zulässig, wenn sie in
jedem Fall in voller Höhe durch zweckgebundene Bürgschaften gedeckt sind.
§ 8 Auflösung Bei Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins an den Forschungsring für Biologisch Dynamische Wirtschaftsweise
e.V. Brandschneise 1 64295 Darmstadt zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung
für die Saatgutforschung. |